Förderverein Wolfener Hütten e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Förderverein Wolfener Hütten e.V.“ und hat seinen Sitz in Bitterfeld-Wolfen. Er ist unter der Vereinsregisternummer 32364 beim Amtsgericht Stendal, Zentrales Registergericht des Landes Sachsen-Anhalt, eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein hat den Zweck, der Völkerverständigung, dem Kontakt von Bürgern zur Förderung des Wissens und zum nationalen sowie internationalen Austausch von Erfahrungen über kommunale, kulturelle, wirtschaftliche und ökologische Probleme zu dienen.
Zur Erfüllung des Zwecks hat der Verein Bildungstreffen, wissenschaftliche Schulungen und Seminare in Bitterfeld-Wolfen und Umgebung, den Partnerstädten von Bitterfeld-Wolfen sowie sonstigen geeigneten Orten zu veranstalten und die dafür notwendigen Veranstaltungsstätten bereitzuhalten.
Der Verein darf zur Erfüllung dieses Zweckes aus Spendenmitteln Grundbesitz erwerben, geeignete Baulichkeiten errichten und unterhalten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuervergünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann jede natürliche und juristische Person erwerben. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Diese Erklärung kann auf Vordruck, formlos oder durch Listen erfolgen. Die Beitrittserklärung wird wirksam, wenn sie vom Vorstand durch eine schriftliche Annahmeerklärung bestätigt wird.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit,
- bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit,
- durch Austritt,
- durch Ausschluss, über den der gesamte Vorstand entscheidet.
Ein Austritt kann nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres schriftlich erfolgen.
Ausgeschiedene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 7 Beitrag
Über einen Mitgliederbeitrag entscheidet die Mitgliederversammlung.
Bei Ausscheiden eines Mitgliedes werden bereits für das Vereinsjahr gezahlte Beiträge nicht zurückerstattet.
Grundsätzlich sollen sich die Mittel des Vereins aber durch freiwillige Spendenleistungen sowohl der Mitglieder als auch vereinsfremder Personen zusammensetzen. Von allen Mitgliedern wird insofern erwartet, dass sie auch ohne Festsetzung eines Mitgliederbeitrages oder bei einem nur geringen Mitgliederbeitrag dem Verein zur Erfüllung seines Zweckes freiwillige Leistungen als Sach-, Finanz- und Arbeitszuwendungen erbringen.
Den finanziellen Wert der Zuwendung nimmt der Verein als Spende entgegen.
§ 8 Vorstand
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Der von der Mitgliederversammlung für jeweils 4 Jahre zu wählende Vorstand (Gesamtvorstand) besteht aus
- dem Vorsitzenden und zwei Vertretern,
- dem Schriftführer,
- dem Schatzmeister.
- Beisitzer können vom Vorstand benannt werden.
Die Wahlen erfolgen durch Handzeichen, soweit die Mitgliederversammlung nicht mit Stimmenmehrheit geheime Wahlen beschließt.
§ 9 Vertretung
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam vertreten. Sie sind hierbei von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet als Jahreshauptversammlung einmal jährlich statt.
Weitere Mitgliederversammlungen kann der Vorsitzende bei Bedarf einberufen. Der Vorsitzende muss sie einberufen, wenn der Vorstand oder mindestens 1/5 der Mitglieder des Vereins dies schriftlich beantragen.
Zu den originären Aufgaben der Mitgliederversammlung zählen:
- die Ersatz- und Ergänzungswahlen zum Vorstand,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Wahl von zwei Buchprüfern,
- die Festsetzung des Mitgliederbeitrages,
- die Änderung der Satzung,
- die Auflösung des Vereins.
Die Vorschriften über den Zweck und die Gemeinnützigkeit der Satzung sowie die reinen Formvorschriften der Satzung können vom Vorstand geändert werden. Dabei ist insbesondere die Gemeinnützigkeit des Vereins sicherzustellen.
Für die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
In allen anderen Fällen erfolgt die Beschlussfassung durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Ist in den vorgenannten Fällen eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird die Mitgliederversammlung wegen demselben Gegenstand einberufen, so entscheidet sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.
Zu allen Mitgliederversammlungen ist mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
Sieht der Vorstand eine Angelegenheit mehrheitlich als dringend an, kann diese ohne vorherige Angabe auf der Tagesordnung noch während der Mitgliederversammlung zum Tagesordnungspunkt gemacht werden.
§ 11 Beiräte
Der Gesamtvorstand kann für bestimmte Aufgaben Beiräte bilden, denen auch Nichtmitglieder angehören können. Den Vorsitz soll ein Vorstandsmitglied übernehmen.
§ 12 Niederschrift
Über die von dem Vorstand und in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
Die Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einladung ausdrücklich als Tagesordnungspunkt benannt worden ist.
Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und seine Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
Im Fall der Auflösung, der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Abwicklung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft für einen gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen im Sinne der §§ 52 Abs. 2 Satz 1, 53 Abgabenordnung (AO).
Der Mitgliederversammlung ist es vorbehalten, die konkrete juristische Person des öffentlichen Rechts oder die steuerbegünstigte Körperschaft, an welche das Vermögen fallen soll, festzulegen.
§ 14 Inkrafttreten
Die Beschlussfassung erfolgte in der Mitgliederversammlung am 21.03.2025.
Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 23. Juli 2025. Die Satzung tritt mit diesem Tag in Kraft.
